Die Bewilligung zum Abbruch des ehemaligen Bauernhauses an der Bernstrasse 3 ist am 1. Dezember rechtskräftig geworden. Nachdem das Regierungsstatthalteramts im Oktober sowohl Einsprachen gegen die Baubewilligung als auch aufsichtsrechtliche Einwände von GFL und FdU gegen den Abbruchentscheid abgewiesen hatte, ist die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen. Und auch der in einem Nebenentscheid verlangte Nachweis der Entsorgungswege ist laut Auskunft des Gemeindepräsidenten genehmigt. In der Tageszeitung „Der Bund“ hat er angekündigt, dass der Abbruch noch im Dezember erfolgen soll. So wird in den nächsten Tagen in Zollikofen eine traurige Geschichte zu Ende gehen. Wer sie nachlesen will, findet hier einige Informationen zum leider erfolglosen Kampf für die Erhaltung des Wohnhauses an der Bernstrasse 3:
Einsprache gegen die Abbruchbewilligung abgewiesen
Pünktlich zum Fristablauf am 11. August 2017 hatte die GFL Zollikofen eine detailliert begründete Einsprache gegen den Abbruch des fast zweihundertjährigen Wohnhauses an der Bernstrasse 3 eingereicht. Das Regierungsstatthalteramt hat am 30. Oktober entschieden – die erteilte Abbruchbewilligung war zunächst aber noch nicht rechtskräftig, da eine 30tägige Frist zum Einreichen einer Beschwerde an die Baudirektion des Kantons Bern gesetzt wurde. Zudem wurde verfügt, dass die Abbrucharbeiten erst nach der Genehmigung der Entsorgungswege begonnen werden dürfen.
Aufsichtsrechtliche Einwände vom Tisch gewischt
Mit Entscheid vom 24. Oktober ist der Regierungsstatthalter nicht auf die (in der Einsprache enthaltene) Aufforderung der GFL eingetreten, die Rechtmässigkeit des Abbruchentscheids von Amtes wegen, aufgrund seiner Aufsichtsfunktion über die Gemeinden, zu überprüfen. Gemäss seiner Medienmitteilung vom 26. Oktober hat er jedoch aufgrund der Beschwerde einer andern Partei die Verletzung der finanzrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften geprüft – mit dem Ergebnis, dass der Beschluss des Gemeinderates rechtens sei. Dass der Regierungsstatthalter allerdings im Rahmen dieses Verfahrens alle Aspekte der Kritik der GFL überprüft hat, wurde von Seiten der GFL bestritten und auch in einer Anfrage im Grossen Rat des Kantons Bern kundgetan – leider auch da ohne Erfolg.
Das Einspracheverfahren im Rückblick:
Mit der Einsprache hat die GFL am 11. August 2017 dem zuständigen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland beantragt, die Bewilligung für den Abbruch mangels rechtskräftigem Abbruchbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans nicht zu erteilen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass

  1. der Entscheid des Grossen Gemeinderats (GGR) von 2011 gegen einen Abbruch des Gebäudes weiterhin gelte,
  2. die Kompetenz für einen Abbruchentscheid aufgrund der damaligen Argumentation des Gemeinderates auch 2017 beim GGR liege und
  3. der vom Gemeinderat am 12. Juni 2017 beschlossene Nachkredit für den Abbruch nicht rechtmässig sei.

Zudem argumentiert die GFL, dass ein Abbruch des historisch einmaligen Hauses * unverhältnismässig und in mehrfacher Hinsicht nachteilig wäre – nachteilig insbesondere:

  1. fürs Ortsbild am Dorfeingang von Zollikofen wie auch für den ganzen Bereich entlang der Bernstrasse (insbesondere auch im Hinblick darauf, dass mit dem sich abzeichnenden Abbruch des erhaltenswerten „Bären“-Gebäudes weitere bauliche Zeugen aus der Geschichte Zollikofens verschwinden werden),
  2. für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben (u.a. die Erhaltung preisgünstiger Wohnungen gemäss Kantonsverfassung sowie „soziale Zwecke“ gemäss geltendem und revidiertem Baureglement) sowie
  3. für die Gemeindefinanzen (Vernichtung real vorhandener Vermögenswerte, gewissermassen „stille Reserven“ bzw. „Volksvermögen“).

Für den Fall, dass der Regierungsstatthalter dem Hauptantrag der GFL-Einsprache nicht folgen sollte, ist der Eventualantrag gestellt worden, den Entscheid über die Abbruchbewilligung so lange aufzuschieben, bis der Grosse Gemeinderat (GGR) über parlamentarische Vorstösse und die Volksmotion entschieden hat, die bis zur GGR-Sitzung vom 30. August 2017 angekündigt worden waren und dann auch behandelt wurden. Die Volksmotion wie auch die dringliche Motion der GFL gegen den Abbruch wurden in der August-Sitzung des Gemeindeparlaments leider abgelehnt.
In der am 30. Oktober abgewiesenen  Einsprache hat die GFL in einem Zusatzantrag gefordert, die Kündigung des Mietverhältnisses aufzuheben oder zumindest zu sistieren, bis ein rechtsgültiger Entscheid über den Abbruch gefällt ist und umgesetzt werden kann.
In der vom Regierungsstatthalteramt eingeholten Stellungnahme der Gemeinde vom 21. August 2017 ist die Bauverwaltung nicht auf die Argumentation der GFL eingegangen. Die GFL hat darauf am 5. September in ihren Schlussbemerkungen ans Regierungsstatthalteramt bekräftigt, dass sie weiterhin an der Rechtmässigkeit des Abbruchentscheides zweifelt. Sie hat an den Regierungsstatthalter appelliert, diese Frage aufgrund seiner aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten zu prüfen und zu entscheiden.
 
* Informationen zur Geschichte des ehemaligen Bauernhauses an der Bernstrasse 3 (erhaltener Teil des früheren „Steinibachguts“) aus dem Buch „Zollikofen. Eine Dorfchronik“ (Berner Heimatbücher, Haupt-Verlag Bern, 1991, 203 Seiten):
Auszug zum Herunterladen: Steinibachgut_Auszug_Dorfchronik_Zollikofen